3.2. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Kontoauszug Mahngebühren von Fr. 300.00 per 8. April 2024 und eine nicht weiter spezifizierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 per 19. April 2024 (KB 5). Zur Erhebung von Mahngebühren ist die Klägerin aufgrund ihres Kostenreglements im entsprechenden Umfang berechtigt (vgl. Kostenreglement in KB 1) und die entsprechende Aufwendung ist ausgewiesen (KB 6).