1. Die Klage wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes R._____ vom 17. Juli 2024) erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 65'558.85 beseitigt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten