4.3. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) und die Beklagte als mehrheitlich unterliegende Partei (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht beschliesst: Die Klage wird im Umfang von Fr. 65'885.85 als infolge Klageanerkennung gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Versicherungsgericht erkennt: