4. 4.1. Nach dem Dargelegten schuldet die Beklagte der Klägerin den von der Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 65'558.85 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00, welche von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Was die von der Beklagten beantragte Gewährung der Möglichkeit, die Forderung in Raten zu begleichen, anbelangt, hat die Klägerin dies replicando implizit abgelehnt, und es besteht keine Rechtsgrundlage, sie dazu zu verpflichten. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).