3.2. Die Klägerin weist im Kontoauszug vom 26. September 2024 eine Zinsbelastung von Fr. 8'648.10 mit Buchungsdatum vom 31. Dezember 2023 aus, welche in der Folge zum Saldo geschlagen wurden (KB 5 S. 6) und somit Teil der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungssumme ist, worauf die Klägerin erneut Zinsen fordert. Dies stellt einen Verstoss gegen das Verbot von Zinseszinsen dar. Ebenfalls sind in der Forderung Mahngebühren enthalten (KB 5 S. 5), worauf ebenfalls kein Verzugszins erhoben werden kann (vgl. E. 3.1. hiervor). Eine vom Gesetz abweichende Regelung wird weder behauptet noch ergibt sich eine solche ohne Weiteres aus den Akten.