i.V.m. Art. 241 ZPO). In ihrer Replik vom 24. Januar 2025 anerkennt die Klägerin sodann, dass zwischenzeitlich ein Zahlungseingang in der Höhe von Fr. 8'431.80 erfolgt ist. Somit reduziert sich die von ihr eingeklagte auf die von der Beklagten anerkannte Forderung in der Höhe von Fr. 65'558.85 (Fr. 73`990.35 - Fr. 8`431.80).