2.3. Die Beklagte anerkennt in ihrer Klageantwort vom 27. November 2024 unter Verweis auf einen "Kontoauszug" der Klägerin vom 12. November 2024 (Beitragsrechnung, welche ein Total an fälligen Beiträgen zu Lasten der Beklagten von Fr. 65'558.85 ausweist) eine offene Forderung der Klägerin ihr gegenüber in der Höhe von Fr. 65'558.85. Insoweit ist das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben (vgl. § 64 Abs. 3 VRPG -4-