2. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). 2.2. Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge zu schulden (Klagebeilage [KB] 1).