Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.24 / pm / nl Art. 57 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Klägerin A._____ Beklagte B._____ GmbH vertreten durch C._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____, war ab dem 1. Januar 2017 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden der Klägerin angeschlossen. Im Juli 2024 leitete die Klägerin aufgrund von Beitragsausständen gegen die Beklagte eine Betreibung ein. Nach Zustellung des entsprechenden Zahlungsbe- fehls des Betreibungsamtes R._____ vom 17. Juli 2024 (Betreibungs- Nr. aaa) erhob die Beklagte dagegen Rechtvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Klage gegen die Beklagte mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 73'990.35 plus Zins zu 5.00% seit 16.07.2024 auf der Kapitalfor- derung zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. aaa) des Betreibungsamts R._____ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Aus- nahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." 2.2. In ihrer Klageantwort vom 27. November 2024 führte die Beklagte aus, die offene Summe betrage gemäss Kontoauszug der Klägerin vom 12. Novem- ber 2024 Fr. 65'558.85. Die in der Betreibung geforderte Summe sei daher entsprechend zu reduzieren und es werde beantragt, die offene Summe innerhalb von 6-monatlichen gleichen Raten ab Ende Dezember 2024 zu begleichen. 2.3. Mit Replik vom 24. Januar 2025 beantragte die Klägerin, die ursprünglich in den Rechtsbegehren der Klage genannte Kapitalforderung von Fr. 73'990.35 sei aufgrund zwischenzeitlich eingegangener Teilzahlungen auf Fr. 65'558.55 zu reduzieren. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 und 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 mit Verweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 sowie 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tat- sachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vor- sorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgebe- rin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punk- ten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet beziehungsweise un- zutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegen- über darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich feh- lender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97 und Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2. so- wie das in SZS 2001 S. 560 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb). 2. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Bei- träge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in den reglementari- schen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrich- tung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). 2.2. Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge zu schulden (Klagebeilage [KB] 1). 2.3. Die Beklagte anerkennt in ihrer Klageantwort vom 27. November 2024 un- ter Verweis auf einen "Kontoauszug" der Klägerin vom 12. November 2024 (Beitragsrechnung, welche ein Total an fälligen Beiträgen zu Lasten der Beklagten von Fr. 65'558.85 ausweist) eine offene Forderung der Klägerin ihr gegenüber in der Höhe von Fr. 65'558.85. Insoweit ist das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben (vgl. § 64 Abs. 3 VRPG -4- i.V.m. Art. 241 ZPO). In ihrer Replik vom 24. Januar 2025 anerkennt die Klägerin sodann, dass zwischenzeitlich ein Zahlungseingang in der Höhe von Fr. 8'431.80 erfolgt ist. Somit reduziert sich die von ihr eingeklagte auf die von der Beklagten anerkannte Forderung in der Höhe von Fr. 65'558.85 (Fr. 73`990.35 - Fr. 8`431.80). 3. 3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Es finden die allge- meinen Normen des OR Anwendung. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteiverein- barung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbe- stimmungen von Art. 102 ff. OR (UELI KIESER, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 35 ff. zu Art. 53d BVG; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b/aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsab- rede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 390 mit Hinweisen), sofern nicht ein höherer Verzugszinssatz vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR). Von Verzugszinsen dür- fen keine Verzugszinsen erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; zum Gan- zen Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300). Ein Anspruch auf Verzugszinsen für ausserordentliche (Verwaltungs-)Kosten resp. Gebüh- ren besteht rechtsprechungsgemäss nicht und lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesge- richts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2. Die Klägerin weist im Kontoauszug vom 26. September 2024 eine Zinsbe- lastung von Fr. 8'648.10 mit Buchungsdatum vom 31. Dezember 2023 aus, welche in der Folge zum Saldo geschlagen wurden (KB 5 S. 6) und somit Teil der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungssumme ist, worauf die Klägerin erneut Zinsen fordert. Dies stellt einen Verstoss gegen das Verbot von Zinseszinsen dar. Ebenfalls sind in der Forderung Mahngebüh- ren enthalten (KB 5 S. 5), worauf ebenfalls kein Verzugszins erhoben wer- den kann (vgl. E. 3.1. hiervor). Eine vom Gesetz abweichende Regelung wird weder behauptet noch ergibt sich eine solche ohne Weiteres aus den Akten. Die Klägerin unterlässt es in ihren Rechtsschriften, die Zusammen- stellung der betriebenen Forderungssumme bzw. die noch offene Beitrags- forderung darzulegen. Dies ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten. Da der eigentliche Beitragsausstand von der Klägerin nicht substantiiert wurde, mithin unklar bleibt, und nur auf diesem (sowie dem ordentlichen Verwaltungsaufwand) ein Verzugszins erhoben werden darf, kann der Klä- -5- gerin für die in Betreibung gesetzte Forderung kein Verzugszins zugespro- chen werden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten schuldet die Beklagte der Klägerin den von der Be- klagten anerkannten Betrag von Fr. 65'558.85 sowie Zahlungsbefehlskos- ten von Fr. 104.00, welche von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Was die von der Beklagten beantragte Gewährung der Möglichkeit, die Forderung in Raten zu begleichen, anbelangt, hat die Klä- gerin dies replicando implizit abgelehnt, und es besteht keine Rechtsgrund- lage, sie dazu zu verpflichten. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) und die Beklagte als mehrheitlich unterliegende Partei (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Das Versicherungsgericht beschliesst: Die Klage wird im Umfang von Fr. 65'885.85 als infolge Klageanerkennung gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes R._____ vom 17. Juli 2024) erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 65'558.85 beseitigt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier