36 und Ziff. 60 der AVB behauptet, was von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Bereits dies lässt einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Taggeldleistungen der Beklagten ab dem 1. Juli 2020 entfallen. Es erübrigen sich daher Weiterungen zu den von der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).