Ebenso bestreitet die Klägerin nicht oder zumindest nicht genügend bestimmt, dass die von ihr angeführten ärztlichen Berichte die Anforderungen der AVB nicht zu erfüllen vermögen. Der Klage kann auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein, zumal im Speziellen (subjektive) Angaben der Klägerin, beispielsweise im Rahmen einer Parteibefragung, nach den fraglichen AVB-Bestimmungen für eine Leistungspflicht der Beklagten ebenfalls nicht ausreichend wären.