Massgeblichkeit der erwähnten AVB-Bestimmungen wird von der Klägerin in deren Replik nicht in Frage gestellt und sie macht insbesondere auch nicht geltend, dieser Bestimmung sei zufolge Ungewöhnlichkeit die Anwendung zu versagen. Ebenso bestreitet die Klägerin nicht oder zumindest nicht genügend bestimmt, dass die von ihr angeführten ärztlichen Berichte die Anforderungen der AVB nicht zu erfüllen vermögen.