4.4.3. Schliesslich ist Folgendes zu beachten: Die Beklagte macht geltend, die AVB würden in Ziff. 22 i.V.m. Ziff. 38 festlegen, dass ein Anspruch auf Krankentaggelder lediglich für die Dauer einer nachgewiesenen ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit bestehen könne, und dass mindestens monatlich entsprechende ärztliche Zeugnisse einzureichen seien (Klageantwort, Rz. 38 ff.). Die von der Klägerin angeführten ärztlichen Berichte würden dieser AVB-Bestimmung nicht genügen (vgl. Klageantwort, Rz. 44 ff.). Die -9-