Daran vermögen auch die verschiedenen pauschalen Verweise der Parteien auf Akten Dritter mit diversen Editionsbegehren betreffend die Akten der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Ausgleichskasse und der Pensionskasse respektive Freizügigkeitseinrichtung nichts zu ändern, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, Prozessakten von sich aus nach Beweismitteln zugunsten einer Partei zu durchforsten (vgl. vorne E. 3.2.), und es ist insbesondere auch nicht dessen Aufgabe, Sammelbeilagen nach sachdienlichen Angaben zu durchsuchen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. ferner vorne E. 3.2.).