43 ATSG, und BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Selbst wenn dieser Umstand ausser Acht gelassen würde, ergäbe sich als Folge davon, dass widersprüchliche ärztliche Einschätzungen für den relevanten Zeitraum und insbesondere zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 vorliegen, was von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Dieser Widerspruch könnte jedoch beweisrechtlich nicht aufgelöst werden, weil entsprechende ergänzende Beweisanträge der Klägerin fehlen. Daran vermögen auch die verschiedenen pauschalen Verweise der Parteien auf Akten