Im vorliegenden Verfahren ist für die Frage der Arbeitsunfähigkeit das Regelbeweismass des Vollbeweises massgebend (vgl. statt vieler BGE 148 III 105 E. 3.3.1 S. 107 f. und Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist demgegenüber bereits derjenige Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, welcher sich unter allen Varianten am ehesten zugetragen hat (vgl. statt vieler RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG- Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 56 zu Art. 43 ATSG, und BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).