ZPO qualifiziert werden kann, weil hier nicht die gleiche Unabhängigkeit wie bei einem gerichtlich eingesetzten Experten garantiert ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5) – ungeeignet, im vorliegenden Verfahren den Beweis einer Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, weil im zivil- und im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht der gleiche Beweisgrad gilt. Im vorliegenden Verfahren ist für die Frage der Arbeitsunfähigkeit das Regelbeweismass des Vollbeweises massgebend (vgl. statt vieler BGE 148 III 105 E. 3.3.1 S. 107 f. und Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3).