oder gestützt darauf durch ihre weiteren behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Über die Frage des Vorliegens einer Krankheit sowie deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne der von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juni 2020 hinaus bis zum 24. Februar 2021 und insbesondere auch zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 kann daher mangels Substantiierung kein Beweis abgenommen werden. 4.4.2. Selbst wenn von einer hinreichenden diesbezüglichen Substantiierung durch die Klägerin auszugehen wäre, würde dies nicht zu einem anderen -8-