Damit zeigte sie indes gerade nicht auf, welches objektivierte Krankheitsbild als Ursache der behaupteten Arbeitsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum und im Speziellen vom 30. Juni 2020 bis zum 24. Februar 2021 gelten soll, noch legte sie hinreichend dar, wie sie eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung bei ihrer Arbeit funktionell eingeschränkt hat, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eigene subjektive Beschwerdeangaben. Daran vermögen auch ihre Behauptungen zu den Ergebnissen einer MRI-Untersuchung vom 11. Dezember 2020 nichts zu ändern, denn auch hier macht die Klägerin nicht geltend, es sei ihr dort