Sie beruft sich sodann auf den Umstand, dass sie gemäss dessen Dokumentation bereits im Mai 2020 über kognitive Einschränkungen geklagt und zudem auf das Bestehen einer psychischen Belastungssituation hingewiesen habe (Replik, S. 2 f.). Damit zeigte sie indes gerade nicht auf, welches objektivierte Krankheitsbild als Ursache der behaupteten Arbeitsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum und im Speziellen vom 30. Juni 2020 bis zum 24. Februar 2021 gelten soll, noch legte sie hinreichend dar, wie sie eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung bei ihrer Arbeit funktionell eingeschränkt hat, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eigene subjektive Beschwerdeangaben.