4.4. 4.4.1. In der Folge gab die Klägerin in ihrer Replik selbst an, dass "somatische Beschwerden keine Rolle" gespielt hätten, sondern die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit "einzig [auf] die kognitiven Beschwerden" zurückzuführen sei. Weiter führt sie aus, dass "echtzeitlich bloss die Unterlagen" des Hausarztes vorliegen würden (Replik, S. 5). Sie beruft sich sodann auf den Umstand, dass sie gemäss dessen Dokumentation bereits im Mai 2020 über kognitive Einschränkungen geklagt und zudem auf das Bestehen einer psychischen Belastungssituation hingewiesen habe (Replik, S. 2 f.).