Diese Beurteilung sei anhand der echtzeitlichen ärztlichen Berichte nicht nachvollziehbar. Zudem hätten bereits seit mindestens 2017 kognitive Einschränkungen bestanden, welche indes frühestens im Februar 2021 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, sei die Klägerin doch mindestens bis dahin auch im Alltag nicht eingeschränkt gewesen (Klageantwort, Rz. 10 ff. und Rz. 44 ff.).