Gleiches gelte für die von der Klägerin im März und Mai 2020 gegenüber ihrem Hausarzt beklagten kardiologischen Beschwerden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 durch die Klägerin habe diese vom 1. Juli 2020 bis 28. Mai 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen. Dazu habe sie bei ihrem Hausarzt ein neues Zeugnis verlangt, welches lediglich bis zum 30. Juni 2020 (statt bis zum 1. Juli 2020) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. In -7-