ner lebenspraktischen Begleitung ab Juli 2020 anerkannt (Klage, Rz. 1 ff.). 4.3.2. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe in den Monaten Februar und März 2020 an einer Sinusitis und einer bronchialen Hyperreagibilität gelitten. Nach Genesung habe deren Hausarzt weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Dies indes ohne erkennbare objektive Gründe oder entsprechende Untersuchungen respektive einzig auf Wunsch der Klägerin. Die Hyperreagibilität habe gemäss fachärztlicher Beurteilung nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit gefügt. Gleiches gelte für die von der Klägerin im März und Mai 2020 gegenüber ihrem Hausarzt beklagten kardiologischen Beschwerden.