Im Rahmen einer entsprechenden Untersuchung sei diesbezüglich im Oktober 2020 eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt und schliesslich deswegen am 24. Februar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Entsprechend habe auch die Invalidenversicherung der Klägerin mit Verfügungen vom 13. Februar und 26. April 2023 in Anerkennung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab Juni 2020 mit Wirkung ab Februar 2022 eine ganze Rente zugesprochen und zudem mit Verfügung vom 27. November 2023 einen Anspruch der Klägerin auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Erforderlichkeit ei-