4.3. 4.3.1. Die Klägerin legt dar, ab dem 28. Februar 2020 infolge einer Sinusitis und einer schweren bronchialen Hyperreagibilität vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zudem hätten psychische Beschwerden und eine sich entwickelnde neurologische Grunderkrankung bestanden. So hätten ab Mai 2020 eine Vergesslichkeit und Wortfindungsstörungen vorgelegen. Im Rahmen einer entsprechenden Untersuchung sei diesbezüglich im Oktober 2020 eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt und schliesslich deswegen am 24. Februar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.