4.2. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. statt vieler BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682), deren Bestehen vorliegend umstritten ist. Auch wenn die Beklagte unbestrittenermassen vom 5. April 2020 bis 30. Juni 2020 mit Unterbrechungen Taggelder ausbezahlt hatte, hat die Klägerin somit zu beweisen, dass sie (weiterhin) krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und daher (auch) vom 1. Juli 2020 bis 4. April 2022 Anspruch auf weitere Taggelder hatte (vgl. zum Ganzen E. 3.3.2. hiervor).