Urteile des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 4. 4.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 4. April 2022 insbesondere unter Verweis auf diverse Arztberichte einen Anspruch auf Krankentaggelder geltend und bringt vor, während dieser Zeit und auch -6- schon zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2020 respektive davor vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit.