2. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 1. Januar 2020 in Klageantwortbeilage [AB] 1). Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten in ihrer Ausgabe vom 1. Januar 2020 (Klagebeilage [KB] 2; vgl. zum Ganzen Klageantwort, Rz 7, und Replik, Rz. 2).