1. Die Klägerin fordert von der Beklagten für die Periode vom 1. Juli 2020 bis 4. April 2022 die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 82'813.10 zuzüglich Verzugszinsen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin für die fragliche Periode respektive über den 30. Juni 2020 hinaus Anspruch auf Taggelder hat.