2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 25. November 2024 Folgendes: "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin." 2.3. Mit Replik vom 10. Februar 2025 und Duplik vom 27. März 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.