Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.20 / sb / nl Art. 129 Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Berner Klägerin A._____ vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beklagte B._____ vertreten durch lic. iur. Eva Pouget, Rechtsanwältin, Mühlebachstrasse 8, Postfach, 8024 Zürich Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach VVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin war vom 1. November 2018 bis 30. Juni 2020 bei der damali- gen Stiftung C._____ (heute Stiftung D._____), in Z._____, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert. Diese richtete der Klägerin ab dem 5. April 2020 bis 30. Juni 2020 mit Un- terbrechungen Krankentaggelder aus. 2. 2.1. Mit Klage vom 25. Juli 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Taggelder aus der Kran- kentaggeldversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Januar 2022 von insgesamt Fr. 77'623.80 samt 5 % Zins seit den jeweiligen Fäl- ligkeiten zu leisten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Taggelder aus der Kran- kentaggeldversicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 4. April 2022 von insgesamt Fr. 5'189.30 samt 5 % Zins seit den jeweiligen Fällig- keiten zu leisten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MwSt. zu Lasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 25. November 2024 Folgen- des: "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zu- züglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin." 2.3. Mit Replik vom 10. Februar 2025 und Duplik vom 27. März 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. September 2025 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde, und gebeten, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhand- lung verzichteten. Mit Eingaben vom 18. und 29. September 2025 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin fordert von der Beklagten für die Periode vom 1. Juli 2020 bis 4. April 2022 die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 82'813.10 zu- züglich Verzugszinsen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Kläge- rin für die fragliche Periode respektive über den 30. Juni 2020 hinaus An- spruch auf Taggelder hat. 2. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversi- cherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 1. Januar 2020 in Klageantwortbeilage [AB] 1). Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten in ihrer Ausgabe vom 1. Januar 2020 (Klagebeilage [KB] 2; vgl. zum Ganzen Klageantwort, Rz 7, und Replik, Rz. 2). 3. 3.1. Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesge- richtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1 und 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1). Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO sowie BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 3.2. In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte beziehungsweise soziale Untersuchungsmaxime. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Ge- richt hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendi- gen Behauptungen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel be- zeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu -4- durchforsten, um Beweismittel zugunsten einer Partei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242 und 130 III 321 E. 3.1 S. 323). 3.3.2. Nach dieser erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begüns- tigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen (bspw. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Er- eignisses gemäss Art. 14 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht, wenn der Versicherer zu- nächst Taggeldleistungen ausbezahlt hat (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 243). Im Falle der Beweislosigkeit trägt nicht die Versicherung, sondern die ver- sicherte Person die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). 3.4. 3.4.1. Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend. Im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clau- sus der Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436). Als Urkunden gel- ten gemäss Art. 177 ZPO in seiner mit der ZPO-Revision vom 17. März 2023 am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung (vgl. hierzu AS 2023 491) unter anderem – entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.; vgl. auch BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24 und 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29) – auch private Gutachten der Parteien. Diese Bestimmung gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO-Revision vom 17. März 2023 rechtshängig waren (Art. 407f ZPO). -5- 3.4.2. Im Zivilprozess müssen nur bestrittene Tatsachenbehauptungen bewiesen werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beein- flusst insofern den erforderlichen Detailierungsrad einer Bestreitung. Je de- taillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet wer- den, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel- nen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter ein Parteivortrag ist, desto hö- her sind demnach die Anforderungen an eine hinreichende Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung, pauschale Bestreitungen reichen indes nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehaup- tungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr zur Darlegung gehalten, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.). 3.4.3. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 und 123 III 183 E. 3e S. 188; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Der Behauptungslast ist Ge- nüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Nor- men zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvor- trag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Pro- zessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiie- rungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, son- dern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange- treten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile des Bundesge- richts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 4. 4.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 4. April 2022 insbesondere unter Verweis auf diverse Arztberichte einen Anspruch auf Krankentaggelder geltend und bringt vor, während dieser Zeit und auch -6- schon zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2020 respektive davor vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. 4.2. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. statt vieler BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682), deren Bestehen vorliegend umstritten ist. Auch wenn die Beklagte unbestrittener- massen vom 5. April 2020 bis 30. Juni 2020 mit Unterbrechungen Taggel- der ausbezahlt hatte, hat die Klägerin somit zu beweisen, dass sie (weiter- hin) krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und daher (auch) vom 1. Juli 2020 bis 4. April 2022 Anspruch auf weitere Taggelder hatte (vgl. zum Gan- zen E. 3.3.2. hiervor). 4.3. 4.3.1. Die Klägerin legt dar, ab dem 28. Februar 2020 infolge einer Sinusitis und einer schweren bronchialen Hyperreagibilität vollständig arbeitsunfähig ge- wesen zu sein. Zudem hätten psychische Beschwerden und eine sich ent- wickelnde neurologische Grunderkrankung bestanden. So hätten ab Mai 2020 eine Vergesslichkeit und Wortfindungsstörungen vorgelegen. Im Rah- men einer entsprechenden Untersuchung sei diesbezüglich im Oktober 2020 eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt und schliesslich deswegen am 24. Februar 2021 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit attestiert worden. Entsprechend habe auch die Invalidenversiche- rung der Klägerin mit Verfügungen vom 13. Februar und 26. April 2023 in Anerkennung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab Juni 2020 mit Wirkung ab Februar 2022 eine ganze Rente zugesprochen und zudem mit Verfügung vom 27. November 2023 einen Anspruch der Klägerin auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Erforderlichkeit ei- ner lebenspraktischen Begleitung ab Juli 2020 anerkannt (Klage, Rz. 1 ff.). 4.3.2. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe in den Mo- naten Februar und März 2020 an einer Sinusitis und einer bronchialen Hy- perreagibilität gelitten. Nach Genesung habe deren Hausarzt weitere Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Dies indes ohne erkennbare objek- tive Gründe oder entsprechende Untersuchungen respektive einzig auf Wunsch der Klägerin. Die Hyperreagibilität habe gemäss fachärztlicher Be- urteilung nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit gefügt. Gleiches gelte für die von der Klägerin im März und Mai 2020 gegenüber ihrem Hausarzt beklagten kardiologischen Beschwerden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 durch die Klägerin habe diese vom 1. Juli 2020 bis 28. Mai 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen. Dazu habe sie bei ihrem Hausarzt ein neues Zeugnis verlangt, welches lediglich bis zum 30. Juni 2020 (statt bis zum 1. Juli 2020) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. In -7- der Folge habe sie ihren Hausarzt mehrfach ersucht, ihr zuhanden der Ar- beitslosenkasse eine Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Hinsichtlich der neuropsychologischen Beschwerden sei der Klägerin – welche noch im Ok- tober 2020 einen Kurs der Arbeitslosenversicherung besucht habe und zu- dem weiterhin Auto gefahren sei – erstmals am 24. Februar 2021 eine Ar- beitsunfähigkeit attestiert worden. Erst im Februar 2022 sei der Klägerin vom Hausarzt rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit ab Heilung der Sinusitis bescheinigt worden, weil sie als Corona-Risikopatientin nicht habe arbeiten können, psychisch reduziert gewesen sei und zudem an einer sich entwik- kelnden neurologischen Erkrankung gelitten habe. Diese Beurteilung sei anhand der echtzeitlichen ärztlichen Berichte nicht nachvollziehbar. Zudem hätten bereits seit mindestens 2017 kognitive Einschränkungen bestanden, welche indes frühestens im Februar 2021 zu einer Arbeitsunfähigkeit ge- führt hätten, sei die Klägerin doch mindestens bis dahin auch im Alltag nicht eingeschränkt gewesen (Klageantwort, Rz. 10 ff. und Rz. 44 ff.). 4.4. 4.4.1. In der Folge gab die Klägerin in ihrer Replik selbst an, dass "somatische Beschwerden keine Rolle" gespielt hätten, sondern die von ihr geltend ge- machte Arbeitsunfähigkeit "einzig [auf] die kognitiven Beschwerden" zu- rückzuführen sei. Weiter führt sie aus, dass "echtzeitlich bloss die Unterla- gen" des Hausarztes vorliegen würden (Replik, S. 5). Sie beruft sich so- dann auf den Umstand, dass sie gemäss dessen Dokumentation bereits im Mai 2020 über kognitive Einschränkungen geklagt und zudem auf das Be- stehen einer psychischen Belastungssituation hingewiesen habe (Replik, S. 2 f.). Damit zeigte sie indes gerade nicht auf, welches objektivierte Krankheitsbild als Ursache der behaupteten Arbeitsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum und im Speziellen vom 30. Juni 2020 bis zum 24. Februar 2021 gelten soll, noch legte sie hinreichend dar, wie sie eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung bei ihrer Arbeit funktionell ein- geschränkt hat, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eigene sub- jektive Beschwerdeangaben. Daran vermögen auch ihre Behauptungen zu den Ergebnissen einer MRI-Untersuchung vom 11. Dezember 2020 nichts zu ändern, denn auch hier macht die Klägerin nicht geltend, es sei ihr dort oder gestützt darauf durch ihre weiteren behandelnden Ärzte eine Arbeits- unfähigkeit attestiert worden. Über die Frage des Vorliegens einer Krank- heit sowie deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne der von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juni 2020 hinaus bis zum 24. Februar 2021 und insbesondere auch zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 kann daher mangels Substantiierung kein Beweis abgenommen werden. 4.4.2. Selbst wenn von einer hinreichenden diesbezüglichen Substantiierung durch die Klägerin auszugehen wäre, würde dies nicht zu einem anderen -8- Ergebnis führen. So ist die von ihr angerufene Beurteilung der Invaliden- versicherung respektive von deren internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – die nicht als Fremdgutachten und damit als Gutachten i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO qualifiziert werden kann, weil hier nicht die gleiche Unabhängigkeit wie bei einem gerichtlich eingesetzten Experten garantiert ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Okto- ber 2018 E. 5) – ungeeignet, im vorliegenden Verfahren den Beweis einer Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, weil im zivil- und im sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren nicht der gleiche Beweisgrad gilt. Im vorliegenden Verfahren ist für die Frage der Arbeitsunfähigkeit das Regelbeweismass des Vollbeweises massgebend (vgl. statt vieler BGE 148 III 105 E. 3.3.1 S. 107 f. und Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist demgegen- über bereits derjenige Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich anzu- sehen, welcher sich unter allen Varianten am ehesten zugetragen hat (vgl. statt vieler RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG- Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 56 zu Art. 43 ATSG, und BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Selbst wenn dieser Umstand ausser Acht gelassen würde, ergäbe sich als Folge davon, dass widersprüchliche ärztliche Einschätzun- gen für den relevanten Zeitraum und insbesondere zum Zeitpunkt der Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 vorliegen, was von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Dieser Widerspruch könnte jedoch beweisrechtlich nicht aufgelöst werden, weil entsprechende ergänzende Beweisanträge der Klägerin fehlen. Daran vermögen auch die verschiedenen pauschalen Verweise der Parteien auf Akten Dritter mit di- versen Editionsbegehren betreffend die Akten der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Ausgleichskasse und der Pensions- kasse respektive Freizügigkeitseinrichtung nichts zu ändern, denn das Ge- richt ist nicht verpflichtet, Prozessakten von sich aus nach Beweismitteln zugunsten einer Partei zu durchforsten (vgl. vorne E. 3.2.), und es ist ins- besondere auch nicht dessen Aufgabe, Sammelbeilagen nach sachdienli- chen Angaben zu durchsuchen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. ferner vorne E. 3.2.). Da die Parteien im Zusammenhang mit ihren Editionsbegeh- ren jeweils keine konkreten Fundstellen nennen, ist auf eine Einholung wei- terer Akten schon mangels hinreichender Beweismittelverbindung zu ver- zichten. 4.4.3. Schliesslich ist Folgendes zu beachten: Die Beklagte macht geltend, die AVB würden in Ziff. 22 i.V.m. Ziff. 38 festlegen, dass ein Anspruch auf Krankentaggelder lediglich für die Dauer einer nachgewiesenen ärztlich at- testierten Arbeitsunfähigkeit bestehen könne, und dass mindestens monat- lich entsprechende ärztliche Zeugnisse einzureichen seien (Klageantwort, Rz. 38 ff.). Die von der Klägerin angeführten ärztlichen Berichte würden dieser AVB-Bestimmung nicht genügen (vgl. Klageantwort, Rz. 44 ff.). Die -9- Massgeblichkeit der erwähnten AVB-Bestimmungen wird von der Klägerin in deren Replik nicht in Frage gestellt und sie macht insbesondere auch nicht geltend, dieser Bestimmung sei zufolge Ungewöhnlichkeit die Anwen- dung zu versagen. Ebenso bestreitet die Klägerin nicht oder zumindest nicht genügend bestimmt, dass die von ihr angeführten ärztlichen Berichte die Anforderungen der AVB nicht zu erfüllen vermögen. Der Klage kann auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein, zumal im Speziellen (subjektive) Angaben der Klägerin, beispielsweise im Rahmen einer Parteibefragung, nach den fraglichen AVB-Bestimmungen für eine Leistungspflicht der Beklagten ebenfalls nicht ausreichend wären. 4.5. Zusammengefasst kann über die von der Klägerin behaupteten Arbeitsun- fähigkeit für den Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis zum 24. Februar 2021 und insbesondere für den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 mangels Substantiierung kein Beweis abgenommen werden. Da aufgrund der Substantiierungsmängel nicht vom Bestehen einer Ar- beitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, entfällt eine Nachdeckung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie dies die Beklagte in Rz. 56 ff. ih- rer Klageantwort unter Verweis auf Ziff. 36 und Ziff. 60 der AVB behauptet, was von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Bereits dies lässt einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Taggeldleistungen der Be- klagten ab dem 1. Juli 2020 entfallen. Es erübrigen sich daher Weiterungen zu den von der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 geltend gemachten gesund- heitlichen Beschwerden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 5.3. 5.3.1. Die unterliegende Klägerin hat der vollständig obsiegenden Beklagten die Parteikosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertre- tung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädi- gung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 10 - 5.3.2. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist von den kantonalen Tari- fen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von vorliegend total Fr. 82'813.10 beträgt die Grundentschädigung Fr. 11'523.18 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT; vgl. zu Ausklammerung der Ver- zugszinsforderung bei der Streitwertbemessung Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korres- pondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Abschlag für die nicht durchgeführte Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) wird mit dem Zuschlag für eine zweite Rechtsschrift verrechnet (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Nach Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die Partei- entschädigung Fr. 12'830.25. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'830.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwer- deschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweis- mittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 16. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner