8.4.2. Die Klägerin verlangt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 (Replik Rz. 7), wobei die Vertreterin der Klägerin keine Kostennote eingereicht hat. Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der vierseitigen Klageschrift und einer dreiseitigen Replik.