8.4. 8.4.1. Gemäss BGE 126 V 143 haben die im erstinstanzlichen (gerichtlichen) Verfahren obsiegenden Sozialversicherer, soweit sie anwaltlich vertreten sind, in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausgenommen – wie vorliegend – bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten, weshalb der Anspruch auf Parteientschädigung ohne weiteres zu bejahen ist. Ob aufgrund des Sachverhaltes und der einfachen Rechtslage eine qualifizierte Verbeiständung geboten war, ist dabei nicht ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2.).