Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte zwar vor Gericht vernehmen, die von ihr als wahr behaupten Standpunkte, wonach der Anschlussvertrag nicht unterzeichnet sei und die Lohnmeldeliste vom 1. Januar 2020 den Austritt aller Arbeitnehmenden zeige, musste jedoch von der Beklagten bei gehöriger Sorgfalt als offensichtlich unrichtig erkannt werden. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums und der prozessualen Vorbringen ist das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu betrachten.