5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367). Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen zu bezahlen sind, können sie nicht durch Urteil zugesprochen werden. Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 117'907.30 sowie Fr. 1'300.00 für Umtriebsentschädigung für das Klageverfahren und die Betreibungsbegehren zu bezahlen. Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.