6.1.3. Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung für die beiden Betreibungsbegehren besteht eine reglementarische Grundlage im Kostenreglement (KB 15). Die beiden Zahlungsbefehle, welche den Betreibungsbegehren zugrunde liegen, sind aktenmässig ausgewiesen (KB 3; 5). Der Klägerin ist daher für die beiden Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 800.00 zuzusprechen. 6.1.4. Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung betreffend die Leistungsklage stützt sich auf eine reglementarische Grundlage, welche dafür eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 vorsieht (KB 15). Der Klägerin ist daher eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zuzusprechen.