Das Bezirksgericht Lenzburg begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege (Entscheid Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, ccc vom 30. Mai 2023 E. 3.4. [KB 4]). Da die Klägerin mangels Rechtsöffnungstitels zu Unrecht um Rechtsöffnung ersucht hat, steht ihr im vorliegenden Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung für dieses Rechtsöffnungsverfahren zu. -9-