6.1.2. Die Klägerin verlangt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 für das Rechtsöffnungsverfahren. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. Mai 2023 wurde das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ abgewiesen. Das Bezirksgericht Lenzburg begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege (Entscheid Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, ccc vom 30. Mai 2023 E. 3.4. [KB 4]).