6. 6.1.1. Die Klägerin verlangt sodann die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'800.00 für ihr im Zusammenhang mit den beiden Betreibungs- sowie dem Rechtsöffnungs- und dem Klagebegehren entstandene Kosten sowie Betreibungskosten von je Fr. 103.30 (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Klägerin verweist auf Art. 3 ihres Kostenreglements (KB 15), wonach für Betreibungen Fr. 400.00 und für Rechtsöffnungs- und Klagebegehren je Fr. 500.00 in Rechnung gestellt werden können.