Bei den übrigen acht gemeldeten Arbeitnehmern befindet sich keine solche Bemerkung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daraus nicht geschlossen werden, dass per 1. Januar 2019 alle Arbeitnehmer ausgetreten waren. Im Übrigen wird die Beitragsforderung von der Beklagten nicht substantiiert bestritten.