Damit sind die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 117'907.30 substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber macht die Beklagte in ihrer Duplik geltend, aus der Lohnmeldeliste per 1. Januar 2020 ergebe sich der Austritt sämtlicher Mitarbeitenden der Beklagten. Aus der Lohnmeldeliste der Beklagten per 1. Januar 2020 geht hervor, dass in der Spalte "Bemerkungen" der Austritt von sechs Mitarbeitenden auf verschiedene Daten im Dezember 2019 bzw. Januar und Februar 2020 hin vermerkt ist (KB 12). Bei den übrigen acht gemeldeten Arbeitnehmern befindet sich keine solche Bemerkung.