Die Beklagte behauptet auch nicht, der Pensionskasse PANVICA angeschlossen zu sein und für den vorliegend relevanten Zeitraum entsprechende Beiträge für ihre Arbeitnehmenden geleistet zu haben. Selbst wenn die Beklagte dem GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe angeschlossen wäre, was die Beklagte nicht behauptet hat, erweist sich die Argumentation der Beklagten, sie hätte sich der Pensionskasse PANVICA anschliessen müssen, angesichts der Tatsache, dass sie mit der Klägerin einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, als offensichtlich widersprüchlich und ist wegen des Verbots des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Verfahren