3.4.4. Die Beklagte behauptet in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2024, sie sei aufgrund von Art. 38 Abs. 1 des mit Bundesratsbeschluss vom 8. Oktober 2015 allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe verpflichtet, alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bei der Pensionskasse PANVICA zu versichern. Entgegen der Darstellung der Beklagten wurde Art.