Eine Gesundheitsdeklaration ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten keine " Aufnahmevoraussetzung ", sondern schränkt die Leistungspflicht der Klägerin dahingehend ein, dass sie im Leistungsfall Gesundheitsvorbehalte wirksam geltend machen kann und in diesem Rahmen keine Leistungen im überobligatorischen Bereich schuldet. Aus dem Umstand, dass die Klägerin von den Arbeitnehmern der Beklagten keine Gesundheitsdeklaration verlangt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass deren Arbeitnehmer nicht bei ihr versichert waren oder dass kein Vertrag zustande gekommen ist.