ein, für das ein Vorbehalt angebracht wurde, so ist die Leistung nur im Rahmen des Obligatoriums geschuldet (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 334 f. mit Hinweisen). Eine Gesundheitsdeklaration ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten keine " Aufnahmevoraussetzung ", sondern schränkt die Leistungspflicht der Klägerin dahingehend ein, dass sie im Leistungsfall Gesundheitsvorbehalte wirksam geltend machen kann und in diesem Rahmen keine Leistungen im überobligatorischen Bereich schuldet.