3.4.3. Der Argumentation der Beklagten, wonach gemäss Rahmenreglement die Arbeitnehmenden eine Gesundheitsdeklaration abzugeben hätten, die Klägerin aber mangels Versicherter keine solche Gesundheitsdeklaration eingereicht habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Gesundheitsdeklaration bezweckt, einen allfälligen Gesundheitsvorbehalt durch Fragen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der zu versichernden Person wirksam anzubringen (vgl. MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Basel 2020, § 4 N 391; vgl. Art. 6 des Vorsorgereglements [KB 10]; Art. 6 der Allgemeinen Rahmenreglemente [KB 7-9]). Tritt ein bestimmtes Risiko -6-