Die Beklagte hat den Anschlussvertrag unterzeichnet (E. 3.4.1. hiervor) und damit auch das Rahmenreglement bzw. das Vorsorgereglement samt Vorsorgeplan anerkannt. Eine Unterzeichnung des Vorsorgeplans (KB 6), der Allgemeinen Rahmenreglemente (KB 7-9) sowie des Vorsorgereglements (KB 10) durch die Beklagte war daher nicht erforderlich.