Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beklagten, der Anschlussvertrag sei nicht unterzeichnet und daher nicht gültig zu Stande gekommen, nicht nachvollziehbar und steht in offensichtlichem Widerspruch zu dem von der Klägerin eingereichten Anschlussvertrag. Im Übrigen bestreitet die Beklagte nicht, im fraglichen Zeitraum Lohnmeldungen ihrer Mitarbeitenden an die Klägerin übermittelt (KB 11; 12) und Beiträge an die Klägerin geleistet zu haben (KB 14, Zahlung vom 30. Juni 2022 in Höhe von Fr. 3'184.20; Zahlung vom 6. September 2022 in Höhe von Fr. 2'579.20). Auch dieses Verhalten der Beklagten widerspricht ihrer Behauptung, es bestehe kein Anschlussvertrag.