Aus dem Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Aargau (https://aaa zuletzt abgerufen am 12. August 2024) ergibt sich zudem, dass für die Beklagte C._____ mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beklagten, der Anschlussvertrag sei nicht unterzeichnet und daher nicht gültig zu Stande gekommen, nicht nachvollziehbar und steht in offensichtlichem Widerspruch zu dem von der Klägerin eingereichten Anschlussvertrag.